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30 04.2025
01 05.2025

Standards zum Schutz von Minderjährigen im Beethoven Hotel

Standards zum Schutz von Minderjährigen

 

im Beethoven Hotel

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung von Straftaten im Bereich der sexuellen Gefährdung und dem Schutz von Minderjährigen sowie den Leitlinien der Vereinten Nationen zu Unternehmen und Menschenrechten und in Anerkennung der wichtigen Rolle von Unternehmen beim Schutz der Rechte von Kindern, hat das Beethoven Hotel die Standards zum Schutz von Minderjährigen eingeführt. Diese Standards werden auf den folgenden Prinzipien basierend umgesetzt:

  1. Das Beethoven Hotel führt seine betrieblichen Aktivitäten unter Achtung der Rechte von Kindern durch, da Kinder als besonders verletzlich gegenüber Misshandlung gelten.

  2. Das Beethoven Hotel erkennt seine Rolle als sozial verantwortliches Unternehmen an und fördert wünschenswerte gesellschaftliche Einstellungen.

  3. Das Beethoven Hotel unterstreicht insbesondere die rechtliche und gesellschaftliche Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Schaden von Kindern zu benachrichtigen und verpflichtet sich, seine Mitarbeiter in diesem Bereich zu schulen.

PROZEDUR ZUR IDENTIFIZIERUNG VON KINDERN BEI DER REGISTRIERUNG AN DER REZEPTION

  1. Eine der wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung von Kindesmisshandlung ist die Feststellung der Identität des Kindes, das sich im Hotel aufhält, sowie des Verhältnisses zu der erwachsenen Person, mit der es sich im Hotel aufhält.

  2. Um die Identität des Kindes und das Verhältnis zu der begleitenden erwachsenen Person festzustellen, sind folgende Schritte erforderlich:
    a. Bitten Sie um einen Identitätsnachweis des Kindes oder ein anderes Dokument, das bestätigt, dass die erwachsene Person das Recht hat, für das Kind zu sorgen. Beispielhafte Dokumente zur Identifikation können sein: Personalausweis, Schülerausweis, MObywatel-App, Internetkonto des Patienten, Gerichtsurteil. Wenn kein Identitätsnachweis vorliegt oder dieser verweigert wird, bitten Sie um Angabe der persönlichen Daten des Kindes (Name, Adresse, PESEL-Nummer).
    b. Wenn keine Dokumente vorliegen, die das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der erwachsenen Person belegen, oder wenn deren Vorlage verweigert wird, fragen Sie sowohl das Kind als auch die erwachsene Person nach der Beziehung.
    c. Wenn die erwachsene Person nicht der Elternteil oder gesetzliche Vormund des Kindes ist, sollte sie gebeten werden, ein Dokument vorzulegen, z. B. eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern für die Reise mit dem Kind oder eine Einverständniserklärung der Eltern mit den Angaben zum Kind, der Adresse des Kindes, einer Telefonnummer des Elternteils und der Identitätsnummer des Vormunds (PESEL oder Ausweisnummer).

  3. Im Falle einer Weigerung der erwachsenen Person, den Identitätsnachweis des Kindes und/oder das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen, sollte erklärt werden, dass diese Verfahren dem Schutz der Sicherheit der Kinder im Beethoven Hotel dienen und dass gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 die Mitarbeiter verpflichtet sind, die Vorschriften zum Kinderschutz zu befolgen. Nachdem die Angelegenheit positiv geklärt wurde, bedanken Sie sich für die Zeit, die dafür aufgewendet wurde, um sicherzustellen, dass das Kind in guten Händen ist.

  4. Wenn das Gespräch den Verdacht bestätigt, dass ein Verbrechen zum Nachteil des Kindes begangen wird, muss der Vorgesetzte die Polizei benachrichtigen. Danach wird das Verfahren wie bei Hinweisen auf Misshandlung fortgesetzt.

  5. Wenn Zeugen ungewöhnlicher und/oder verdächtiger Situationen Mitarbeiter aus anderen Abteilungen sind (z. B. Reinigungspersonal, Zimmerpersonal, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Erholungsbereich, Sicherheitsdienst, etc.), sollten diese unverzüglich den Vorgesetzten benachrichtigen, und falls dieser nicht anwesend ist, eine andere verantwortliche Person, die entsprechende Maßnahmen ergreift.

PROZEDUR BEI HINWEISEN AUF KINDESMISSHANDLUNG DURCH EINE ERWACHSENE PERSON

  1. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht, wenn:
    a. Das Kind dem Hotelmitarbeiter von Misshandlung erzählt hat,
    b. Der Mitarbeiter Misshandlung beobachtet hat,
    c. Das Kind Anzeichen von Misshandlung aufweist (z. B. Kratzer, Prellungen), und auf Nachfrage widersprüchlich und/oder chaotisch antwortet oder Verlegenheit zeigt bzw. andere Umstände vorliegen, die auf Misshandlung hinweisen (z. B. das Auffinden von pornographischen Materialien mit Kindern im Zimmer der erwachsenen Person).

  2. Ein Mitarbeiter, der einen begründeten Verdacht auf Kindesmisshandlung hat, sollte unverzüglich den Vorgesetzten oder eine verantwortliche Person benachrichtigen, die die Polizei verständigt. Falls eine unmittelbare Gefahr für das Kind besteht, muss der Mitarbeiter die Polizei unter der Nummer 112 anrufen und den Vorfall schildern. Unabhängig davon muss der Vorfall dem Koordinator des Beethoven Hotels gemeldet werden.

  3. Es ist sicherzustellen, dass das Kind und die verdächtige Person das Hotel nicht unbeobachtet verlassen können.

  4. Im Rahmen des Strafverfahrens kann eine zivilrechtliche Festnahme der verdächtigen Person erfolgen. In diesem Fall bleibt die festgenommene Person bis zum Eintreffen der Polizei unter der Aufsicht des Sicherheitspersonals oder anderer Hotelmitarbeiter, die solche Maßnahmen durchführen können, ohne ihre eigene Gesundheit oder Leben zu gefährden.

  5. In jedem Fall muss die Sicherheit des Kindes gewährleistet werden. Sofern möglich, sollte das Kind unter der Aufsicht eines Mitarbeiters bleiben, bis die Polizei eintrifft. Falls möglich, sollte versucht werden, das Kind zu unterstützen.

  6. Im Falle eines begründeten Verdachts auf ein Verbrechen im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautzellen), sollte das Kind nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei nicht duschen oder essen/trinken dürfen. Das Kind sollte darüber informiert werden, warum diese Einschränkungen vorgenommen wurden.

  7. Nach der Übernahme des Kindes durch die Polizei müssen die Überwachungsmaterialien sowie andere relevante Beweise (z. B. Dokumente) gesichert und dem Koordinator übergeben werden, der auf Anfrage der Behörden eine Kopie per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft oder Polizei übergibt.

  8. Nach der Intervention muss der Vorfall dem Koordinator gemeldet werden, der ihn im Vorfallbuch oder einem anderen dafür vorgesehenen Dokument vermerkt.

Beschäftigung von Personen zur Arbeit mit Kindern

  1. Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen in ihrer Beschäftigungshistorie nachweisen, dass sie in der Vergangenheit kein Kind misshandelt haben.

  2. Jede Person, die vom Beethoven Hotel zur Arbeit mit Kindern eingestellt oder delegiert wird, muss zwingend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden. Dies gilt auch für minderjährige Mitarbeiter unter 18 Jahren. Die Überprüfung erfolgt durch Ausdruck der Suchergebnisse aus dem eingeschränkten Zugriff auf das Register, die dann in die Personalakten der überprüften Person aufgenommen werden.

  3. Darüber hinaus muss jede Person, die zur Arbeit mit Kindern eingestellt oder delegiert wird, ein polizeiliches Führungszeugnis für Straftaten aus den Kapiteln XIX und XXV des Strafgesetzbuches sowie für die Artikel 189a und 207 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung von Drogenmissbrauch vorlegen (Gesetzblatt 2023, Pos. 172 und 2022, Pos. 2600) oder für gleichwertige Straftaten nach ausländischem Recht.

Glossar
Für die Zwecke dieses Dokuments werden die folgenden Begriffe präzisiert:

  1. Kind/Minderjähriger – im Rahmen dieser Standards wird ein Kind als jede Person definiert, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  2. Betreuer des Kindes – der gesetzliche Vertreter des Kindes: Eltern oder gesetzlicher Vormund; Pflegeeltern; vorläufiger Vormund (d. h. eine Person, die befugt ist, einen minderjährigen ukrainischen Staatsbürger, der sich ohne erwachsene Betreuung auf polnischem Gebiet aufhält, zu vertreten).

  3. Fremde erwachsene Person – jede Person über 18 Jahren, die nicht die Eltern oder der gesetzliche Vormund des Kindes ist.

  4. Kindesmisshandlung – wird als Verhalten verstanden, das eine strafbare Handlung zum Nachteil des Kindes darstellt oder die Rechte des Kindes gefährdet, einschließlich Vernachlässigung; jede absichtliche oder unbeabsichtigte Handlung oder Unterlassung durch eine Einzelperson, Institution oder Gesellschaft, die die Rechte, Freiheiten und das Wohl des Kindes verletzt oder das optimale Wachstum und die Entwicklung des Kindes stört.

  5. Straftat zum Nachteil eines Kindes – alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können und zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Artikel 200 des Strafgesetzbuches).

  6. Mitarbeiter – jede Person, die auf Basis eines Arbeitsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags (z. B. Auftrag, B2B, Werkvertrag) arbeitet, sowie Praktikanten, Volontäre usw.

  7. Ein Mitarbeiter, der zur Arbeit mit Kindern eingestellt wird, ist jede Person, die Aufgaben im Bereich der Erziehung, Bildung, Erholung, medizinischer Betreuung, psychologischer Beratung, spiritueller Entwicklung, Sport oder anderer Interessen von Minderjährigen oder der Betreuung von Kindern wahrnimmt.

 
 
 
 
 
 
 
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